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Abmahnung

Bevor eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters erfolgen kann, muss grundsätzlich zuvor eine einschlägige, rechtmäßige Abmahnung ausgesprochen worden sein, damit die Kündigung rechtswirksam ist.

Vor einer sog. personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung muss keine Abmahnung im Sinne der nachfolgenden Darstellung ausgesprochen werden.

Muss aber in Ihrem Unternehmen vor einer verhaltensbedingten Kündigung überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Findet auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht Anwendung, weil in dem Betrieb nicht mehr als 10 Angestellte in Vollzeit tätig sind, so ist unter den rechtlichen Fachleuten umstritten, ob in diesen “Kleinbetrieben” vor einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung ebenfalls eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Denn in diesen Kleinbetrieben ist das Recht des Arbeitgebers anerkannt, auch ohne einschlägigen Grund im Sinne des KSchG kündigen zu können. Das Gesetz will diese Arbeitgeber von Kleinbetrieben von den engen Kündigungsgrenzen des KSchG befreien, weil Kleinbetriebe nicht selten wirtschaftlich knapper kalkulieren und dadurch beweglicher sein müssen.

Im Grundsatz ist daher anerkannt: in Kleinbetrieben muss vor einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters NICHT abgemahnt werden.

Auch in diesen Kleinbetrieben können Kündigungen aber unwirksam sein, weil sie den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin diskriminieren (vgl. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG), eine Kündigung sittenwidrig ist oder gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt.

Keine Abmahnung ist erforderlich bei gravierendem Vertrauensbruch.

Eine vorherige Abmahnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein gravierender Vertrauensbruch begangen wurde und der Arbeitgeber deshalb ordentlich kündigen will. Ebenso bedarf es keiner Abmahnung vor einer fristlosten (andere Bezeichnung: außerordentlichen) Kündigung aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB.